Gleitzone: Warum für Krankenversicherungsbeiträge Besonderheiten gelten

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger stellen in einem aktuellen Besprechungsergebnis klar, warum Sie bei der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen für Gleitzonen-Mitarbeiter Besonderheiten beachten müssen.

Bereits seit 1.1.2009 gelten Besonderheiten bei der Beitragstragung in der gesetzlichen Krankenversicherung: Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben festgestellt, dass die Berechnung für Mitarbeiter in der Gleitzone nicht eindeutig dargestellt ist. Bei Lohn- und Gehaltsabrechnern kommt es deshalb immer wieder zu Unklarheiten. Aus diesem Grund haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hierzu nochmals klar Stellung bezogen. Entsprechend ihrer Darstellung gehen Sie nun folgendermaßen vor.

So meistern Sie Besonderheiten bei den Krankenversicherungsbeiträgen

  1. Berechnen Sie die Beitragsbemessungsgrundlage.
  2. Legen Sie den allgemeinen oder den ermäßigten Beitragssatz (für Mitarbeiter, die kein Krankengeld erhalten) zur Krankenversicherung zugrunde und vermindern Siediesen um die 0,9 %, die der Beschäftigte allein tragen muss.
  3. Berechnen Sie den Arbeitgeberanteil, ziehen Sie diesen vom Gesamtbeitrag ab und ermitteln Sie auf diese Weise zunächst den Arbeitnehmeranteil ohne Zuschlag.
  4. Addieren Sie schließlich den Zuschlag von 0,9 %, den Sie ebenfalls aus der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt haben.

Bei der Abrechnung von Mitarbeitern in der Gleitzone gelten noch weitere Besonderheiten. Was tun Sie zum Beispiel, schwankenden Entgelten. Bei Mitarbeitern mit schwankendem Entgelt kann es passieren, dass zwar einerseits das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt (und damit die Gleitzonenregelung grundsätzlich gilt).
Andererseits kann das Entgelt in einzelnen Monaten aber unter 400,01 oder über 800 € liegen. In diesen Monaten dürfen Sie die Gleitzonenregeln nicht uneingeschränkt anwenden. Wie Sie in solchen und anderen Spezialfällen vorgehen, lesen Sie hier.


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