Wie Sie die Weihnachtsfeier für Mini-Jobber im Rahmen der Entgeltgrenze gestalten

Zu oft, zu teuer, zu exklusiv – all das dürfen Betriebsfeiern für Mitarbeiter, bei denen es auf eine Entgeltgrenze ankommt, nicht sein. Besondere Vorsicht ist bei auf 400-€-Basis entlohnten Mini-Jobbern geboten. Diese Mitarbeiter werden zu voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wenn Sie die monatliche Entgeltgrenze von 400 € auch nur um einen Cent überschreiten. Prüfen Sie deshalb für Ihre bevorstehende Weihnachtsfeier, ob sie für Mini-Jobber zu steuer- und damit sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt führen!

In diesen Grenzen wird die Weihnachtsfeier nicht zum Problem

Ihre Extras aus Anlass von Betriebsfeiern sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert der gesamten Zuwendung (Essen, Fahrten etc.) pro Mitarbeiter die Freigrenze von 110 € nicht übersteigt und Sie maximal 2 Betriebsfeiern pro Jahr veranstalten. Das bedeutet: Fanden 2009 in Ihrem Unternehmen bereits 2 Betriebsfeiern statt, führt Ihre bevorstehende Weihnachtsfeier zu steuer- und damit zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Möglicherweise können Sie dann aber noch pauschalieren und damit die Einstufung als Arbeitsentgelt sowie die Hinzurechnung zum Arbeitsentgelt vermeiden.

Ihre Lösung bei Steuerpflicht: Pauschalieren Sie

Übersteigt der Wert der Mitarbeiterzuwendung die Freigrenze von 110 € auch nur um 1 Cent, ist die gesamte Leistung grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Das gilt ebenso für die gesamten Leistungen bei jeder weiteren Betriebsfeier in Ihrem Unternehmen – selbst wenn die Freigrenze von 110 € hier eingehalten wurde. Sie haben aber die Möglichkeit, diese steuerpflichtigen Leistungen mit einer Pauschale von 25 % zu versteuern. Die pauschalierten Leistungen zählen nicht zum Arbeitsentgelt und „bedrohen“ somit die Entgeltgrenze von 400-€ nicht.

Pauschalieren dürfen Sie unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Weihnachtsfeier muss Mitarbeitern stellungs- und verdienstübergreifend offen stehen.
  • Bei den Zuwendungen im Rahmen der Weihnachtsfeier muss es sich Sachzuwendungen handeln (Beispiel: Essen, kleine Geschenke, ein Ausflug etc.).

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