Keine Lohnsteuerkarte, weil die 400-€-Grenze überschritten wird
Wenn in der Urlaubszeit ein Kollege krank wird, kann es leicht vorkommen, dass eine 400-€-Kraft als Vertretung einspringen muss und mehr verdient. Heißt das aber, dass Sie sich für den Monat mit höherem Verdienst die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen müssen?
Nein, sofern die Krankheitsvertretung höchstens 2 Monate dauert und die 400-€-Grenze in höchstens 2 Monaten innerhalb eines Jahres überschritten wird, gilt der Mitarbeiter unverändert als 400-€-Kraft. D. h., Sie zahlen die pauschalen Sozialabgaben sowie die pauschale Lohnsteuer von 2 % unverändert an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft. Allerdings berechnen sich die Pauschalabgaben dann von der tatsächlichen Vergütung.
Hintergrund ist, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % immer dann möglich ist, wenn für den Mitarbeiter pauschale Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden (§ 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Eine eigene 400-€-Grenze für die Pauschalsteuer gibt es nicht.
Tipp: Lesen Sie hier, auf welche Besonderheiten Sie außerdem bei der Abrechnung von 400-€-Kräften achten müssen.
Weitere Artikel zum Thema
- Expertenrat: Auch für Minijobber ein Zeitkonto?
- Tools: Gleitzonen- & Minijob-Rechner
- Downloads: Prüfschema zur Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügig Beschäftigten
- Wissen: Geringfügige Beschäftigung: So rechnen Sie Minijobs auf 400-€-Basis richtig ab
- News: Sie erhalten Klarheit über die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale
