Mehrfach beschäftigte Minijobber sind ein Trend: Worauf Sie besonders achten müssen

Mehrfach beschäftigte Minijobber erhalten durch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts Rückenwind: Arbeitgeber dürfen einen 2. Minijob, auch wenn er für die Konkurrenz ausgeübt wird, nicht ohne weiteres verbieten. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen werden für Sie im Lohnbüro immer mehr zum Thema.

Im Streitfall wollte die Deutsche Post AG einem Minijobber verbieten, für die Konkurrenz zu arbeiten, und unterlag vor dem Bundesarbeitsgericht. Erstens arbeite der mehrfach beschäftigte Minijobber zwar bei der Konkurrenz, übe aber keine Konkurrenztätigkeit aus. Zweitens sei seine Zweitbeschäftigung eher untergeordnet. Die Arbeitgeberin werde nicht in ihren Interessen beeinträchtigt (Urteil vom 24.3.2010, AZ: 10 AZR 66/09).

Für Sie im Lohnbüro bedeuten mehrfach beschäftigte Minijobber immer, dass Sie deren Sozialversicherungspflicht im Auge behalten müssen.

Wann Sozialversicherungspflicht droht

Verdienen geringfügig entlohnte Minijobber regelmäßig nicht mehr als 400 € monatlich, müssen sie keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Sie führen eine Pauschale von maximal 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und ggf. 2 % Pauschalsteuern) ab. Einheitliche Einzugsstelle hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für kurzfristig beschäftigte Minijobber zahlen Sie gar keine Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Tätigkeit für maximal 50 Arbeitstage/2 Monate ausgeübt wird. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen sind in Gefahr, wenn der geringfügig/kurzfristig beschäftigte Minijobber weitere Tätigkeiten ausübt.

Vergessen Sie die Erklärung nicht

Um sich abzusichern und mehrfach beschäftigte Minijobber sozialversicherungsrechtlich einschätzen zu können, sollten Sie alle infrage kommenden Mitarbeiter gleich bei der Einstellung eine Erklärung über weitere Beschäftigungen unterzeichnen lassen.

Eine Erklärung für einen geringfügig Beschäftigten erhalten Sie hier.

Eine Erklärung für einen kurzfristig Beschäftigten erhalten Sie hier.


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