Sie erhalten Klarheit über die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale
Hat Ihr geringfügig Beschäftigter (Minijobber) eine weitere Beschäftigung, kann durch eine Zusammenrechnung des Entgelts aus dieser Beschäftigung mit dem bei Ihnen erzielten Entgelt Versicherungspflicht eintreten. Es ist nun gesetzlich geklärt, dass hierfür die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig ist.
Wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig oder wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist, werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengezählt. Auch versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden hier herangezogen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen bleibt dann die zuerst aufgenommene versicherungsfrei.
Strittig war, wer in einem solchen Fall die Versicherungspflicht feststellt: die Minijob-Zentrale oder die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers (Einzugsstelle)? Erst kürzlich hatte hier eine Entscheidung des Bundessozialgerichts für Verwirrung gesorgt, die die Minijob-Zentrale nicht als zuständig ansah. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 hat hier mit Wirkung ab dem 11.8.2010 für Klarheit gesorgt. Danach ist in einem solchen Fall die Minijob-Zentrale für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts zuständig. Allerdings kann (nach einer Betriebsprüfung) auch ein anderer Rentenversicherungsträger zuständig sein.
Wichtig: Erst dann, wenn Sie diese Entscheidung erhalten, tritt Versicherungspflicht Ihres Arbeitnehmers ein.
Tipp: Was Sie sonst noch in Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung wissen müssen, erfahren Sie, wenn Sie hier klicken.
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