Versicherungspflicht: Warum jetzt auch die Feststellung der Minijob-Zentrale verbindlich ist

Die Minijob-Zentrale ist die Einzugsstelle für die Minijobber Ihres Unternehmens. Bei der Anmeldung prüft sie die Versicherungspflicht dieser Mitarbeiter. 2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel daran geäußert, ob die Minijob-Zentrale dabei verbindlich entscheiden darf. Nach einer aktuellen Gesetzesänderung kann sie es.

Das demnächst (nach seiner Verkündung) in Kraft tretende „Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ stellt Folgendes klar:

  • Die Befugnisse der Minijob-Zentrale gehen über die bloße Mitteilung der Versicherungs-pflicht einer geringfügigen Beschäftigung hinaus.
  • Die Minijob-Zentrale kann durch verbindlichen Bescheid, also einen Verwaltungsakt, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung feststellen.

Die Minijob-Zentrale teilt Ihnen mit Feststellungsbescheid den Beginn der Versicherungspflicht mit und fordert Sie auf, den Mitarbeiter bei einer Krankenkasse anzumelden. Die Abmeldung der geringfügigen Beschäftigung müssen Sie ebenfalls erstatten. Abmeldedatum ist der Vortag des Beginns der Versicherungspflicht. Da es sich bei der Mitteilung der Minijob-Zentrale um einen Verwaltungsakt handelt, können Sie sich dagegen mit einem Widerspruch wehren.

Tipp: Ein Schema, mit dem Sie selbst die Versicherungspflicht von Minijobbern prüfen können, finden Sie hier.


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