Wann Sie Bezieher von Arbeitslosengeld ohne Einkommensanrechnung beschäftigen können

Beschäftigt Ihr Unternehmen Bezieher von Arbeitslosengeld, sollten Sie darauf achten, dass sie keine finanziellen Einbußen in Kauf nehmen müssen. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 1.7.2010, AZ: B 11 AL 31/09 R) sagt Ihnen, wann das der Fall ist.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und nebenher in einen 400-€-Minijob. Beide Tätigkeiten verlor er zum 31.7.2006. Ab dem 1.8.2006 bezog er Arbeitslosengeld. Ab dem 21.11.2006 arbeitete er zusätzlich wieder auf 400-€-Basis. Die Bundesagentur für Arbeit rechnete ab dem 1.12.2006 wegen des Nebeneinkommens einen Betrag von täglich 7,83 € auf das Arbeitslosengeld an. Der Beschäftigte wehrte sich und bekam Recht. Er durfte seinen Minijob anrechnungsfrei ausüben.

Unter folgenden Voraussetzungen muss sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld einen 400-€-Job nicht anrechnen lassen:

  • Der Mitarbeiter hat bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als geringfügig entlohnter Minijobber gearbeitet,
  • Das Arbeitsverhältnis bestand vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits mindestens 18 Monate.
  • Diese Voraussetzungen waren auch im Streitfall gegeben. Zwar war die 400-€-Tätigkeit für einige Wochen unterbrochen, dies schadete aber nach Ansicht des BSG nicht.

Achtung: Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld bleibt in erster Linie ein Problem des Mitarbeiters. Ihr Interesse an einem zufriedenen und motivierten Mitarbeiter ist allerdings groß. Deshalb sollten Sie vor allem diejenigen Bezieher von Arbeitslosengeld als Minijobber beschäftigen, die bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit als 400-€-Kräfte beschäftigt waren.

Tipp: Einen praktischen Stundennachweis für Ihre geringfügig entlohnten Minijobber finden Sie hier.


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