Aushilfen für die Saison: So pauschalieren Sie die Lohnsteuer in der Landwirtschaft

Jetzt im Frühjahr sind Aushilfen vor allem in der Land- und Forstwirtschaft nötig. Hierzu zählen auch der Obst- und Gemüseanbau sowie Gärtnereien. Gehört Ihr Unternehmen zu einer dieser Branchen, dürfen Sie die Lohnsteuer Ihrer Aushilfen mit 5 % pauschalieren.

Die Möglichkeit, die Lohnsteuer von Aushilfen mit 5 % zu pauschalieren, gilt für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Beispiele: Obst-, Wein-, Spargelanbau oder Viehzucht.

Es existieren aber bestimmte Zeit- und Entgeltgrenzen, die Sie beachten müssen:

  • Die Aushilfen dürfen für höchstens 180 Tage im Jahr mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die nicht ganzjährig anfallen.
    Beispiele: Erntetätigkeiten, Weinlese, Aussaat.
    Andere Tätigkeiten (wie beispielsweise Reinigungsarbeiten) dürfen die Aushilfen aber ebenfalls ausüben, wenn deren Dauer 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.
  • Der Stundenlohn darf nicht mehr als 12 € betragen. Eine Monatsentgeltgrenze müssen Sie nicht beachten.

Achtung: Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft sind zwar nur vorübergehend beschäftigt, gelten aber, wenn sie die 50-Arbeitstage-/2-Monatsgrenze überschreiten, nicht als kurzfristig Beschäftigte. Für diese Mitarbeiter müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge also in voller Höhe abführen.

Ein Prüfschema für Ihre Pauschalierungsmöglichkeit bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen finden Sie hier.


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