Die Feststellung der Versicherungspflicht eines Minijobs ist ein Verwaltungsakt
Das Überschreiten der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze hat die Versicherungspflicht eines kurzfristigen oder eines geringfügig entlohnten Minijobs zur Folge. Ein Gesetzesentwurf stellt klar, dass die Feststellung dieser Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt ist, der mit seiner Bekanntgabe wirksam wird.
Geändert werden soll § 8 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach der neuen Fassung ist die Feststellung der Versicherungspflicht eines geringfügig oder kurzfristig beschäftigten Minijobbers ein Verwaltungsakt, der nach § 37 SGB X bei Bekanntgabe wirksam wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am 3. Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Geht Ihnen der Verwaltungsakt später zu, gilt dieser spätere Zeitpunkt als Bekanntgabe.
Achtung: Im Zweifel muss die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
Der Gesetzesentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats und wird vermutlich wie geplant umgesetzt.
Einen Gleitzonen- und Minijobrechner finden Sie hier.
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