Kurzfristig beschäftigte Aushilfen zur Sommersaison: Wie Sie richtig auf die Zeitgrenzen achten

Die Urlaubszeit steht bevor, und vermutlich stellt auch Ihr Unternehmen zur Überbrückung von Personalengpässen kurzfristig beschäftigte Aushilfen ein. Achten Sie akribisch auf die Zeitgrenze, profitiert Ihr Unternehmen von der Sozialversicherungsfreiheit.

Zeitgrenze bedeutet: Für kurzfristig beschäftigte Aushilfen besteht Sozialversicherungsfreiheit, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als 50 Arbeitstage oder 2 Monate als kurzfristig beschäftigte Aushilfen arbeiten.

Achtung: Überschreiten kurzfristig beschäftigte Aushilfen die Zeitgrenze um nur einen Tag, endet die Sozialversicherungsfreiheit mit dem Tag des Überschreitens. Ist die Beschäftigungsdauer von vorneherein auf mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage angelegt, besteht Versicherungspflicht vom ersten Tag an.

Ob Sie dabei den 50-Arbeitstage- oder 2-Monatszeitraum zugrunde legen, hängt von den Arbeitszeiten der kurzfristig beschäftigten Aushilfen ab:

  • Eine Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gilt, wenn die Mitarbeiter weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten oder wenn Beschäftigungszeiten von 5 Tagen wöchentlich mit solchen von weniger als 5 Tagen pro Woche zusammentreffen.
    Beispiel:
    Ihre kurzfristig beschäftigten Aushilfen arbeiten im Wechsel 4 Tage wöchentlich und 5 Tage wöchentlich.
  • Die Zeitgrenze von 2 Monaten ist entscheidend, wenn die Aushilfen 5, 6 oder 7 Tage wöchentlich arbeiten.

Ein Prüfungsschema für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristig beschäftigten Aushilfen finden Sie hier.


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