Wann Sie Schulabsolventen als Aushilfen kurzfristig beschäftigten können

Derzeit rennen Ihnen unter Umständen Schulabsolventen die Tür ein. Sie haben gerade ihren Ab-schluss gemacht und sind daran interessiert, etwas Geld zu verdienen, bevor es z. B. zum Studieren geht. Einige der Schulabsolventen können problemlos als kurzfristig beschäftigte Aushilfen bei Ihnen arbeiten, einige nicht.

Kurzfristig beschäftigte Aushilfen bleiben nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie maximal 50 Arbeitstage/2 Monate im Jahr kurzfristig beschäftigt werden. Die Aushilfen dürfen ihre Tätigkeit außerdem nicht berufsmäßig ausüben. Berufsmäßigkeit ist immer gegeben, wenn die Aushilfe einen großen Teil ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet. Ihre wirtschaftliche Stellung muss überwiegend auf dieser Beschäftigung beruhen.
Achtung: Dieses Kriterium müssen Sie aber nur überprüfen, wenn der Mitarbeiter mehr als 400 € monatlich verdient.

Bei einigen Schulabsolventen gehen die Sozialversicherungsträger grundsätzlich von einer berufsmäßigen Ausübung aus. Diese Mitarbeiter sollte Ihr Unternehmen nicht als Aushilfe einstellen, wenn sie mehr als 400 € monatlich verdienen sollen:

  • Schulabsolventen zwischen Schulentlassung und Beginn eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs. Dies gilt auch dann, wenn nach Ableistung des freiwilligen Jahrs voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird
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  • Schulabsolventen zwischen Schulabschluss und der ersten Aufnahme eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
  •  
  • Schulabsolventen zwischen Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter

Bei Schulabsolventen dagegen, die sich gerade zwischen Schulabschluss und Studienbeginn oder Wehr- und Zivildienst (wenn danach die Aufnahme eines Studiums geplant ist) befinden, wird grundsätzlich nicht von Berufsmäßigkeit ausgegangen.

Ein Prüfungsschema für die Sozialversicherungsfreiheit von kurzfristig beschäftigten Aushilfen finden Sie hier.

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