Duale Studiengänge: Wie Sie jetzt die Versicherungspflicht korrekt beurteilen

Duale Studiengänge, bei denen die Ausbildung an der Hochschule und eine praktische Zeit in den Unternehmen eng miteinander verzahnt sind, werden bei Arbeitgebern immer beliebter. Die Sozialversicherungsträger haben neue Kriterien für die Versicherungspflicht dieser Studenten festgelegt.

Bisher sahen die Sozialversicherungsträger in Beschäftigten im Rahmen von dualen Studiengängen grundsätzlich versicherungspflichtige Mitarbeiter bzw. Auszubildende. Nachdem das Bundessozialgericht im vergangenen Jahr Zweifel an dieser Beurteilung angemeldet hatte (im Urteil vom 1.12.2009, AZ: B 12 R 4/08 R), haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nun offiziell ihren Kurs geändert (mit Schreiben vom 5.7.2010).

Die Versicherungspflicht eines Studenten orientiert sich nach dem Schreiben der Spitzenverbände an der Art des dualen Studiengangs. Unterscheiden Sie folgende duale Studiengänge:

  1. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, die auf eine Erstausbildung abzielen. Hier gilt Versicherungspflicht wie für zur Berufsausbildung Beschäftigte.
  2. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge, die sich an Studenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung richten. Sie zielen auf die berufliche Weiterbildung ab. In diesem Fall besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, und zwar für die gesamte Dauer des Studiums.
  3.  Praxisintegrierte duale Studiengänge, bei denen die Hochschule die Praxisanteile vorschreibt und regelt. Indizien hierfür sind Rahmen- bzw. Kooperationsverträge zwischen Betrieben und Hochschule. Diese Studenten bleiben grundsätzlich auch versicherungsrechtlich Studenten und damit versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Diese Vorgaben gelten ab dem Wintersemester 2010/2011.

Wenn Sie sich das gesamte Schreiben der Sozialversicherungsträger mit den Beurteilungskriterien herunterladen möchten, klicken Sie hier.


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