Berechnen Sie die Hinzuverdienstgrenze von Rentnern ab 1.7. weiter mit den bisherigen Rentenwerten

Der 1.7.2010 ist das Datum für die Anpassung von aktuellen Rentenwerten. Damit berechnen Sie die Hinzuverdienstgrenze bei Rentnern. Aktuell wurde festgelegt, dass die bisherigen Werte auch ab dem 1.7.2010 unverändert bleiben.

Die „Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung“ legt fest, dass es bei den derzeitigen Rentenwerten bleibt. Sie betragen 27,20 € im Westen und 24,13 € im Osten.

Plant Ihr Unternehmen, einen Rentner einzustellen, sollten Sie zunächst klären, wie viel er ohne Rentenkürzungen verdienen darf. Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und eine Altersrente beziehen, dürfen auch 2010 maximal 400 € im Monat verdienen. Alle Rentner, die diese Grenzen aber überschreiten, erhalten dann nur noch eine Teilrente (1/3, 1/2 oder 2/3). Für jede dieser Teilrente existiert eine eigene Hinzuverdienstgrenze. Wie viel der Mitarbeiter genau verdienen darf, errechnet sich aus einer bestimmten Formel.

Was bei Überschreiten passiert

Bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze „springt“ der Rentner in die geringere Teilrente:

  1. Überschreitet der Rentner mit seinem Entgelt die 400-€-Grenze, erhält er eine 2/3-Teilrente.
  2. Übersteigt das Entgelt von Rentnern nun auch die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente, erhalten sie eine 1/2-Teilrente.
  3. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine 1/2-Teilrente erhält ein Rentner nur noch eine 1/3-Teilrente.
  4. Überschreitet der Rentner auch die Grenze für die 1/3-Teilrente, entfällt der Rentenanspruch ganz.

Achtung: Im Laufe eines Kalenderjahres darf der Rentner die Hinzuverdienstgrenze 2-mal durch Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder die Bezahlung von Überstunden ohne Folgen überschreiten. Die Obergrenze beträgt dabei insgesamt das Doppelte der maximalen Hinzuverdienstgrenze.

Wie Sie die Hinzuverdienstgrenze bei einem Rentner konkret ermitteln, erfahren Sie hier.


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