Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen sollten Sie kennen
Es gibt Mitarbeiter, die eine Raucherpause nach der anderen einlegen. Das ist schlecht für die Arbeitsmoral und manchmal auch für die Arbeitsergebnisse. Ein Arbeitgeber kündigte neulich einem Mitarbeiter, weil dieser es mit den Pausen übertrieb. Andererseits haben Beschäftigte Anspruch auf Pausen.
Die erwähnte Kündigung des Arbeitgebers wurde vom Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6.5.2010, AZ: 10 Sa 712/09) bestätigt. Der Mitarbeiter legte immer wieder Pausen ein, ohne sich – entgegen der betrieblichen Regelung – auszustempeln. Es besteht, so die Aussage des Urteils, kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung erbringen.
Was Sie im Lohnbüro aber wissen sollten: Mitarbeiter haben Anspruch auf unbezahlte Pausen, und in diesen Pausen dürfen sie auch rauchen. Wie viele Pausen ein Beschäftigter verlangen darf, richtet sich gestaffelt nach der Arbeitszeit: Ab einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten Pflicht. Ab 9 Stunden zusammenhängender Arbeitszeit ist eine Pause von 45 Minuten Pflicht.
Pause bedeutet dabei: Eine im Interesse des Mitarbeiters stehende Arbeitsunterbrechung, wäh-rend der er nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf und die er nach eigener Vorstellung verbringen kann. Beschäftigte dürfen also auch rauchen – je nach Unternehmensregelung in dafür vorgesehen Bereichen. Sie müssen dem Mitarbeiter die Pause nicht vergüten.
| Ab einer Arbeitszeit | Eine Pause von mindestens | Gesetzliche Vorschrift |
| von mehr als 4,5 und bis zu 6 Stunden bei Jugendlichen (unter 18 Jahren). Gilt auch bei Schüler-Aushilfen. | 30 Minuten | § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
| von mehr als 6 Stunden bei Jugendlichen (unter 18 Jahren). Gilt auch bei Schüler-Aushilfen. | 60 Minuten | § 11 JArbSchG |
| von mehr als 6 Stunden. | 30 Minuten | § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
| von mehr als 9 Stunden. | 45 Minuten | § 4 ArbZG |
