Abfindungen wegen Arbeitszeitreduzierung: Das müssen Sie beachten
Zahlt Ihr Unternehmen einem Mitarbeiter eine Abfindung, weil dieser seine Arbeitszeit reduzieren muss, ist die Leistung voll beitragspflichtig. Sie können die „Zahlungslast“ für den Mitarbeiter aber etwas abmildern, indem Sie zumindest die Steuer ermäßigt berechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte aktuell: Abfindungen für eine Arbeitszeitreduzierung sind unter Umständen Entschädigungen, die begünstigt besteuert werden können (Urteil vom 25.8.2009, AZ: IX R 3/09).
Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin zunächst in Vollzeit (38,5 Stunden) bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Schließlich vereinbarten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin die Änderung der Arbeitszeit auf 19,25 pro Woche. Für die Reduzierung erhielt die Mitarbeiterin eine Teilabfindung in Höhe von 17.459 € und verlangte vom Finanzamt die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung.
Das Finanzamt lehnte dies ab und erfasste die Abfindung in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht in erster Instanz sah dies ebenso.
Die Begründung: Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden. Nur Beendigungsabfindungen könnten begünstigt besteuert werden.
Die BFH-Richter gaben aber der Mitarbeiterin Recht. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die begünstigt besteuert werden könnte, sei ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Das Gesetz verlange nicht, so das Gericht, dass das Beschäftigungsverhältnis vollständig beendet werde.
