Bei Mitarbeitern in Elternzeit müssen Sie die Abfindung vom Vollzeitgehalt berechnen

Bei der Auszahlung von Abfindungen sollten Sie auf einen neuen Fallstrick achten. Er beruht auf einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.10.2009, AZ: C-116/08) und betrifft die Abfindung für Mitarbeiter in Elternzeit.

Zum Hintergrund: Viele Aufhebungsverträge sehen vor, dass der ausscheidende Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von beispielsweise 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Im Normalfall ist dann das aktuelle Monatsgehalt maßgeblich.

Befindet sich der Mitarbeiter jedoch in Elternzeit und ist er wegen der Elternzeit von Vollzeit in Teilzeit gewechselt, müssen Sie die Abfindung auf der Grundlage des Vollzeitgehalts berechnen. So entschied der EuGH in einem belgischen Fall, der auf deutsches Recht übertragbar ist.

Tipp: Ihr Unternehmen kann das Problem vermeiden, indem im Aufhebungsvertrag keine Berechnungsregel für die Abfindung genannt wird, sondern nur der Abfindungsbetrag.

Wie Sie Abfindungen lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich richtig behandeln, lesen Sie hier.

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