Vorsicht Diskriminierung: Eine Entlassungsabfindung muss auch einem Mitarbeiter mit Rentenanspruch gezahlt werden

Bei Ihnen im Lohnbüro laufen alle Entgeltdaten zusammen. Sie können deshalb Diskriminierungen in Ihrem Unternehmen bei Geldleistungen an Mitarbeiter gleich im Ansatz verhindern. Das gilt auch für die Zahlung einer Entlassungsabfindung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte jetzt eine Regelung für unzulässig, nach der ein Mitarbeiter keine Entlassungsabfindung erhalten sollte, weil er nach seiner Entlassung eine Altersrente beziehen konnte. Im Übrigen erhalten alle Arbeitnehmer, die 12 Jahre bei demselben Unternehmen beschäftigt sind, eine solche Entlassungsabfindung. Dies sei, so der EuGH, eine unzulässige Altersdiskriminierung (EuGH vom 12.10.2010, C-499/08). Dies gelte vor allem deshalb, so die Begründung, weil auch Beschäftigte von einer Entlassungsabfindung ausgeschlossen seien, die zwar Rente beziehen könnten, ihre berufliche Laufbahn aber weiter verfolgen möchten. Das Urteil wurde für einen Fall in Dänemark gefällt, gilt aber für alle EU-Mitgliedsstaaten. Das bedeutet: Auch in Ihrem Unternehmen darf bei der Zahlung einer Entlassungsabfindung keine generelle Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit und ohne Rentenanspruch gemacht werden.

Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wie Sie eine Entlassungsabfindung abrechnen müssen, klicken Sie hier.


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