
Stellen Sie sich vor, dass ein Mitarbeiter, der seinen Firmenwagen auch privat nutzten darf, auf der Fahrt in den Urlaub einen Unfall hat. Ein Gerichtsurteil (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.5.2006, Az. 8 Sa 1729/05) besagt, dass SIE die Reparaturkosten zahlen müssen!
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Oftmals wird, besonders in den Fällen, in denen Arbeitnehmer häufig dienstlich mit einem Pkw unterwegs sind, die Überlassung eines Firmenwagens – auch für private Zwecke – vereinbart. Für die steuerliche Behandlung ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nur beruflich veranlasste Fahrten oder auch andere, insbesondere Privatfahrten, durchführt.
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Die Abrechnung des geldwerten Vorteils nach Fahrtenbuch-Methode, ist für den Arbeitnehmer meist die günstigere Variante.
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Immer wieder werden bei Betriebsprüfungen Fahrtenbücher als „nicht ordnungsgemäß ausgefüllt“ zurückgewiesen. Ein teurer Spaß für den Arbeitnehmer, der dann nach der meist teureren 1-%-Methode versteuern muss – und viel Aufwand für Sie. Schließlich kommen Sie dann nicht umhin, die Entgeltabrechnung für diesen Arbeitnehmer zu ändern.
mehrAuch in Ihrem Unternehmen wird es so sein, dass ein Firmen- oder Dienstwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt wird, sondern auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf.
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