Ausgleichszahlungen für die Privatnutzung eines Firmenwagens sind lohnsteuerpflichtig

Die Privatnutzung eines Firmenwagens ist für den Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig. Erhält er statt der vertraglich eingeräumten Privatnutzung eine Ausgleichszahlung, ist diese ebenfalls lohnsteuerpflichtig.

Diese Entscheidung traf das Finanzgericht Köln am 11.11.2009 (AZ: 7 K 3651/08) in einem Fall, in dem einem Mitarbeiter vertraglich die Privatnutzung seines Firmenwagens eingeräumt war. Nachdem die Arbeitgeberin dem Beschäftigten gekündigt hatte, entzog sie ihm auch die Nutzung des Firmenwagens. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und bekam Recht. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausgleichszahlung für den vertragswidrigen Entzug seines Firmenwagens zugesprochen. Diese Ausgleichszahlung war lohnsteuerpflichtig und kein lohnsteuerfreier Schadensersatz.

Der Grund: Steuerpflichtiges Arbeitsentgelt liegt nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf einem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Ein Beispiel ist der Schadensersatz. Hierzu zählt aber nicht der Ersatz von entgangenem Arbeitsentgelt wie im Streitfall. Die Ausgleichszahlung wurde nicht geleistet, um den wegen der Entziehung des Firmenwagens entstandenen Schaden auszugleichen. Sie wurde vielmehr als Ausgleichszahlung für entgangenes und arbeitsvertraglich zugesichertes Arbeitsentgelt erbracht.

Einen Rechner, mit dem Sie das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus der Privatnutzung eines Firmenwagens einfach und schnell ermitteln können, finden Sie hier.

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