Bundessozialgericht: Nutzungsentgelt für den Firmenwagen bedeutet Entgeltumwandlung
Wenn ein Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt für den zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen zahlt, mussten Sie das in der Lohnbuchhaltung bisher auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens anrechnen. Eine Anrechnung beim Bruttolohn war nach Auffassung der Sozialversicherungsträger unzulässig.
Das Bundessozialgericht kommt in seinem Urteil vom 2.3.2010 (AZ: B 12 R 5/09 R) jedoch zu einem anderen Ergebnis. Demnach ist die Zahlung eines Nutzungsentgelts als Entgeltumwandlung zu interpretieren. Voraussetzung: Die Entgeltumwandlung ist arbeitsrechtlich zulässig und wirksam vereinbart. Eine schriftliche Vereinbarung muss jedoch nicht vorliegen.
Im Ergebnis bekommt der Mitarbeiter seine Vergütung teilweise in Form von Barlohn und teilweise als Sachbezug in Form des Firmenwagens. Sie berechnen die Sozialversicherungsbeiträge also vom verbleibenden Barlohn und vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens.
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