Fahrgemeinschaft ist keine steuerfreie Sammelbeförderung

Eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu unterstützen, ist die steuerfreie Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Fahrgemeinschaft kann aber keine steuerfreie Sammelbeförderung sein. Dies geht aus einem am 3.11.2010 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (AZ: VI R 56/07).

Im Streitfall vor dem BFH erhielt ein Mitarbeiter einen Firmenwagen zur unbegrenzten Nutzung. Auf dem Weg zur Arbeit nahm der Beschäftigte, soweit im konkreten Fall erforderlich, Kollegen mit. Zu dieser Fahrgemeinschaft, die sich immer wieder unterschiedlich zusammensetzte, war er nach einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Das Unternehmen führte Lohnsteuer für die Privatnutzung des Firmenwagens ab. Dagegen behandelte der Arbeitgeber die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Mitarbeiter als steuerfreie Sammelbeförderung. Dies beanstandete ein Prüfer im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung. Das Finanzamt forderte die entsprechenden Beträge nach. Der BFH gab ihm Recht.

Eine steuerfreie Sammelbeförderung, so der BFH, könne nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Beförderung organisiert oder zumindest veranlasst. Der Transport darf nicht im Rahmen einer Fahrgemeinschaft auf dem Entschluss eines Mitarbeiters beruhen. Im Streitfall hätte zumindest eine detaillierte Vereinbarung über die Organisation der Fahrten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen müssen. Die Verpflichtung des Beschäftigten, weitere Kollegen je nach Bedarf mitzunehmen, genüge hierfür nicht.

Tipp: Der BFH ließ in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob ein Mitarbeiter überhaupt in den Genuss einer steuerfreien Sammelbeförderung kommen kann, wenn er hierfür seinen Firmenwagen nutzt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie deshalb von dieser Konstellation bei einer Sammelbeförderung absehen. Wie teuer die Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Mitarbeiter für Sie ist, können Sie mit dem "Firmenwagenrechner - Arbeitgeberkosten bei Privatnutzung" ausrechnen, wenn Sie hier klicken.


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