Fahrt zur Arbeit mit dem Firmenwagen: Der BFH geht in die nächste Runde
Es hat etwas von einem Krimi, was Finanzbehörden und -gerichte sich zur Besteuerung des Firmenwagens bei solchen Mitarbeitern liefern, die nur selten in den Betrieb fahren und deren Firmenwagen nach 1-%-Regel versteuert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht nun mit 3 am 22.12.2010 – sozusagen als Weihnachtsgeschenk – veröffentlichten Urteilen in die nächste Runde.
Zum Hintergrund:
- Nach Auffassung der Finanzämter sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in jedem Fall 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil des Firmenwagens anzusetzen.
- Nach Auffassung der Finanzgerichte hingegen greifen die 0,03 % erst ab monatlich 15 Fahrten mit dem Firmenwagen in den Betrieb. Bei weniger Fahrten sei für jede einzelne Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern – was für den Mitarbeiter günstiger ist.
In diesem Sinn hatte der BFH bereits im April und August 2008 entschieden – worauf das Bundesfinanzministerium jeweils mit Nichtanwendungserlassen reagierte. In seinen aktuellen Entscheidungen bestätigt der BFH jedoch seine Linie (BFH, 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).
Um Ärger bei der Betriebsprüfung zu vermeiden, werden Sie in der Lohnbuchhaltung vermutlich den Finanzämtern folgen und weiter mit der 0,03-%-Pauschale rechnen. Ergänzend sollten Sie diejenigen Mitarbeiter mit Firmenwagen, die nur selten in den Betrieb kommen, aber auf die neuesten BFH-Entscheidungen hinweisen. Auf dieser Grundlage sollten sie versuchen, die günstigere Berechnung mit der 0,002-%-Pauschale in ihrer Einkommensteuererklärung durchzusetzen.
Tipp: Mit dem Tool „Vergleichsrechner – Fahrtenbuch oder 1-%-Regel“ können Sie berechnen, ob es sich für den Mitarbeiter lohnt, ein Fahrtenbuch zu führen.
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