Fahrt zur Arbeit mit dem Firmenwagen: Der BFH geht in die nächste Runde

Es hat etwas von einem Krimi, was Finanzbehörden und -gerichte sich zur Besteuerung des Firmenwagens bei solchen Mitarbeitern liefern, die nur selten in den Betrieb fahren und deren Firmenwagen nach 1-%-Regel versteuert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht nun mit 3 am 22.12.2010 – sozusagen als Weihnachtsgeschenk – veröffentlichten Urteilen in die nächste Runde.

Zum Hintergrund:

  • Nach Auffassung der Finanzämter sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in jedem Fall 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil des Firmenwagens anzusetzen.
  • Nach Auffassung der Finanzgerichte hingegen greifen die 0,03 % erst ab monatlich 15 Fahrten mit dem Firmenwagen in den Betrieb. Bei weniger Fahrten sei für jede einzelne Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern – was für den Mitarbeiter günstiger ist.

In diesem Sinn hatte der BFH bereits im April und August 2008 entschieden – worauf das Bundesfinanzministerium jeweils mit Nichtanwendungserlassen reagierte. In seinen aktuellen Entscheidungen bestätigt der BFH jedoch seine Linie (BFH, 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).

Um Ärger bei der Betriebsprüfung zu vermeiden, werden Sie in der Lohnbuchhaltung vermutlich den Finanzämtern folgen und weiter mit der 0,03-%-Pauschale rechnen. Ergänzend sollten Sie diejenigen Mitarbeiter mit Firmenwagen, die nur selten in den Betrieb kommen, aber auf die neuesten BFH-Entscheidungen hinweisen. Auf dieser Grundlage sollten sie versuchen, die günstigere Berechnung mit der 0,002-%-Pauschale in ihrer Einkommensteuererklärung durchzusetzen.

Tipp: Mit dem Tool „Vergleichsrechner – Fahrtenbuch oder 1-%-Regel“ können Sie berechnen, ob es sich für den Mitarbeiter lohnt, ein Fahrtenbuch zu führen.


Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Personelle Maßnahmen – So bestimmt Ihr Betriebsrat mit

Bei einer Vielzahl personeller Maßnahmen haben Sie Ihren Betriebsrat im Vorfeld zu beteiligen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch eine Fülle von Ausnahmen, denn der Betriebsrat ist auch nicht immer zu beteiligen!

mehrweitere Themen

Top 5 Online-Rechner

Nutzen Sie unsere Berechnungsprogramme um schnell und einfach zum richtigen Ergebnis zu kommen!

  1. Bruttolohn-Nettolohn-Rechner
  2. Reisekostenrechner
  3. Lohnnebenkostenrechner
  4. Personalkostenrechner
  5. Firmenwagenrechner

Wie nutzen Sie Lohnexperten24.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, Lohnexperten24.de zu nutzen