Firmenwagen: Bei Verbot darf das Finanzamt die Privatnutzung nicht einfach unterstellen
Dürfen Firmenwagen privat genutzt werden, rechnen Sie den daraus resultierenden Vorteil nach der 1-%-Methode oder nach dem Fahrtenbuch ab. Ist die Privatnutzung den Mitarbeitern untersagt, rechnen Sie keinen geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt darf dann auch nicht einfach eine Privatnutzung unterstellen.
Ein entsprechendes Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08). Im Streitfall verfügte ein Arbeitgeber über 6 Firmenwagen, deren Privatnutzung den Arbeitneh-mern verboten war. Der Arbeitgeber führte deshalb auch keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge für eine Privatnutzung ab. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung unterstellte das Finanzamt dem Sohn des Arbeitgebers, der ebenfalls im Unternehmen angestellt war, allerdings die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Der Arbeitgeber erhielt einen Haftungsbescheid über die entsprechende Lohnsteuernachzahlung. Er wehrte sich erfolgreich. Der BFH urteilte: „Es gibt weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass einem Mitarbeiter überhaupt ein Firmenwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt.“
Tipp: Eine Übersicht möglicher Firmenwagen-Überlassungsarten und deren Besteuerung finden Sie hier.
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