Firmenwagen: Neue Rechtslage bei mündlich vereinbarter Entgeltumwandlung
Wurde mit einem Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung gegen Privatnutzung des Firmenwagens vereinbart, ziehen Sie den umgewandelten Betrag in der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom bisherigen Bruttolohn des Mitarbeiters ab. Das gilt seit dem 1.1.2011 auch, wenn die Entgeltumwandlung nur mündlich vereinbart war.
Das Bundessozialgericht hat bereits im März 2010 entsprechend entschieden. Nun folgen auch die Sozialversicherungsträger dieser Rechtsauffassung (Besprechungsergebnis vom 2./3.11.2010).
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgeltumwandlung ist jedoch, dass sie arbeitsrechtlich zulässig ist. Das heißt insbesondere, dass durch die Entgeltumwandlung die in Geld gezahlte Vergütung nicht unter die Pfändungsfreigrenzen fallen darf. Außerdem darf sich die Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung immer nur auf zukünftige Vergütungsansprüche beziehen.
Ein Schriftformerfordernis für die Entgeltumwandlung gibt es jedoch nicht mehr.
Beachten Sie: Auch wenn eine Entgeltumwandlung vereinbart wurde, müssen Sie den geldwerten Vorteil des Firmenwagens ermitteln und der Lohnsteuer unterwerfen. Wie Sie dabei rechtssicher vorgehen, wenn Sie nach der 1%-Methode vorgehen, lesen Sie hier. Alles Wichtige zur Fahrtenbuchmethode finden Sie hier.
