Neue Rechtslage für Sonderausstattung beim Firmenwagen

Lässt Ihr Arbeitgeber in den Firmenwagen eines Mitarbeiters nachträglich Sonderausstattung einbauen, hat das keinen Einfluss auf den nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil. So entschieden im Fall eines Arbeitgebers, der die Firmenwagen seiner Mitarbeiter nachträglich mit Flüssiggas ausstatten ließ (BFH, 13.10.2010, VI R 12/09).

Beachten Sie: Die Entscheidung wurde am 17.3.2011 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Damit ist sie allgemein anwendbar. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2011 brauchen Sie nicht mehr zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage für den nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil ist daher ab sofort der Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung im Jahr der Erstzulassung. Unberücksichtigt bleiben

  • Winterreifen (da keine Sonderausstattung),
  • das werksseitig eingebaute Autotelefon (§ 3 Nr. 45 EStG),
  • nachträglich eingebaute Sonderausstattung sowie
  • Überführungs- und Zulassungskosten.

Tipp: Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner, um festzustellen, ob die Versteuerung eines Firmenwagens besser nach der 1%-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgt. Um zum Vergleichsrechner zu kommen, klicken Sie hier.


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