Ihr Mitarbeiter wird freigestellt: Das müssen Sie beim Firmenwagen beachten
Es entsteht ein geldwerter Vorteil, wenn einem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Verwendung zur Verfügung steht. Sie im Lohnbüro haben zur Ermittlung des geldwerten Vorteils zwei Alternativen: Zum Einen die pauschale 1-%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode.
Doch behält der Mitarbeiter das Nutzungsrecht, wenn er von der Firma freigestellt wird? Es bleibt zunächst beim Nutzungsrecht und damit auch beim geldwerten Vorteil im bisherigen Umfang, so ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Marburg vom 22.8.2007 (AZ: 1 Ca 179/07).
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht in einer strittigen Frage zu entscheiden. Im Streit zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber ging es um die private Nutzung eines Firmenwagens nach der Freistellung des Mitarbeiters. Nach der Freistellung verlangte der Arbeitgeber nun, dass der Mitarbeiter einen Teil der Betriebskosten für das Fahrzeug mittragen sollte.
Hiergegen klagte der Beschäftigte mit Erfolg: Wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug privat nutzen darf, dann ändert sich daran auch bei einer Freistellung nichts, so das Urteil des ArbG.
Das bedeutet für Sie konkret:
Wenn ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens, der das private Nutzungsrecht eines Firmenwagens besitzt, freigestellt wird, gehen Sie im Hinblick auf die Abrechnung der Privatnutzung des Firmenwagens einfach weiter vor wie bisher. Auch an den Kosten, die mit dem Halten und der Nutzung des Wagens verbunden sind, darf der Beschäftigte nicht mehr als zuvor beteiligt werden.
Das gilt nach dem Urteil des ArbG allerdings nur, solange sich die private Pkw-Nutzung im Rahmen des bisher Üblichen hält. Daher sollten Sie das Ausmaß der Privatnutzung bei einem freigestellten Mitarbeiter genauer im Auge behalten.
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