BFH macht Warengutscheine mit Wertangabe möglich
Nach bisheriger Rechtsauffassung von Finanzämtern und -gerichten ist es mit der Steuerfreiheit eines Warengutscheins regelmäßig vorbei, wenn der Warengutschein eine Wertangabe (z. B. „40 €“ oder „bis 44 €“) enthält. Der Bundesfinanzhof sieht das neuerdings jedoch ganz anders (11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10).
Demnach kann ein steuerfreier Sachbezug immer dann vorliegen, wenn dem Mitarbeiter eine Ware oder Dienstleistung zugesagt wurde und kein Geld. Wie der Mitarbeiter die Ware oder Dienstleistung bekommt, spielt dagegen keine Rolle.
Konkret hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein steuerfreier Sachbezug auch vorliegt bei
• einem Warengutschein im Wert von 20 €, einzulösen bei einer großen Einzelhandelskette,
• einem Tankgutschein über 30 l Treibstoff, einzulösen bei einer frei zu wählenden Tankstelle und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber,
• Tankkarten, mit denen die Mitarbeiter bei einer bestimmten Tankstelle für 44 € monatlich tanken durften.
Beachten Sie: Die Urteile sind erst dann anwendbar, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden. Bis dahin sollte Ihr Unternehmen noch die alten Spielregeln zu Warengutscheinen einhalten. Nutzen Sie dazu unseren Ablaufplan über die Einlösung von Tankgutscheinen.
