Warengutschein ohne Wertangabe: So geht’s
Warengutscheine und insbesondere Benzingutscheine sind eine beliebte Variante, den kleinen Rabattfreibetrag von 44 €/Monat auszuschöpfen. Der Warengutschein ist für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, sofern er einen Sachbezug und keine Barlohnzahlung darstellt.
Problematisch dabei: Ein Warengutschein gilt nur dann als Sachbezug, wenn er keine Wertangabe enthält. Eine Formulierung wie „im Wert von 40 €“ oder „bis 40 €“ ist also unzulässig (R 8.1 Abs. 1 LStR 2011). Auf dem Gutschein muss vielmehr genau bezeichnet sein, was der Mitarbeiter erhalten soll (z. B. „30 l Diesel“).
Dadurch entsteht das Problem, dass die 44-€-Grenze durch Preissteigerungen überschritten werden könnte.
Trotzdem sind folgende Vorgehensweisen unzulässig:
- Sie weisen die Mitarbeiter in einem separaten Schreiben an, den Gutschein nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag zu nutzen, oder
- die Mitarbeiter erhalten Blankogutscheine, in die sie Art und Menge der Waren erst bei der Einlösung eintragen.
Das Problem lösen Sie, indem Sie sich notieren, was der benötigte Treibstoff bei Übergabe des Gutscheins kostet, und die Menge, auf die der Gutschein lautet, danach ausrichten. Denn der Sachbezug aus einem Warengutschein gilt dem Mitarbeiter mit der Übergabe des Gutscheins als zugeflossen, nicht bei der Einlösung.
Beispiel: Kostet Diesel am Tag der Übergabe des Gutscheins etwa 1,25 €/l, kann der Gutschein auf 35 l Diesel lauten (35 x 1,25 € = 43,75 €). Die 44-€-Grenze wird damit auch dann nicht überschritten, wenn Diesel bei der Einlösung teurer ist.
Tipp: Eine Rahmenvereinbarung mit einer Tankstelle zur Einlösung von Benzingutscheinen finden Sie hier.
