Mitarbeitern, die privat die Reinigung Ihrer Berufskleidung erledigen, müssen Sie Kosten erstatten
Müssen Mitarbeiter Berufskleidung tragen, muss hat Ihr Unternehmen die Kosten für die Reinigung zu tragen. Bei der Höhe der Erstattung können Sie sich an der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit orientieren. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte die Frage zu klären, wer die Kosten für die Reinigung von Berufsklei-dung zu tragen hat. Im Streitfall war der Arbeitnehmer verpflichtet, während der Arbeit Berufsklei-dung zu tragen.
Der Mitarbeiter reinigte die Berufskleidung selbst in der eigenen Waschmaschine. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitnehmer den Ersatz der Kosten hierfür vom Arbeitgeber ersetzt verlangen. Die Kosten für einen Waschgang (d. h. anteilige Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten, Absetzung für Abnutzung, Kosten für die Reparatur der Waschmaschine sowie Bügelkosten) schätzte das Gericht in Anlehnung an die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug für die Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine auf 2,50 € (Urteil vom 25.3.2010, AZz.: 10 Sa 695/09).
Wann Ihr Unternehmen alle Kosten trägt
Soweit gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Berufskleidung vorschreibent, muss Ihr Unter-nehmen Mitarbeitern die Kleidung umsonst zur Verfügung stellen. Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung, können Sie die die Kosten für Anschaffung und Pflege der Berufskleidung zwar grundsätzlich (teilweise) auf die Beschäftigten überwälzen. Dies ist aber dann unzulässig, wenn das jeweilige Nettoeinkommen bereits die Pfändungsgrenze unterschreitet (oder durch die Beteiligung an den Kosten unterschreiten würde).
Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wann Ihre Arbeitgeberleistungen steuer- und beitragsfrei sind, finden Sie hier eine Kompaktübersicht.
