Mahlzeiten und Auswärtstätigkeit: Warum Sie jetzt nicht mehr so streng sein müssen

Erhalten Mitarbeiter Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit, dürfen Sie die günstigen Sachbezugswerte ansetzen. Hierfür müssen eine ganze Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden durch die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 rückwirkend zum 1.1.2010 gelockert.

Für Mahlzeiten, die Ihr Unternehmen Mitarbeitern finanziert, dürfen Sie Sachbezugswerte ansetzen, wenn Ihr Unternehmen die Mahlzeiten direkt ausgibt oder einen Dritten direkt dazu veranlasst. Dabei muss Ihr Unternehmen grundsätzlich auch Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen. Für Auswärtstätigkeiten sind diese Voraussetzungen jetzt gelockert.

Für einen Ansatz der Sachbezugswerte für Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit prüfen Sie ab sofort nur noch 2 Voraussetzungen:

  • Die Aufwendungen werden von Ihrem Unternehmen ersetzt.
    Gleichgültig ist, ob die Rechnung zunächst vom Mitarbeiter selbst oder direkt durch Ihr Unternehmen, beispielsweise durch eine Firmenkreditkarte, beglichen wird.
  • Die Rechnung ist auf Ihr Unternehmen ausgestellt.

Achtung: Informieren Sie die Mitarbeiter über diese Notwendigkeit. 

Da von einer Zustimmung des Bundesrats zu dieser Änderung allgemein ausgegangen wird, wendet die Verwaltung die Änderung ab sofort an.

Tipp: Die aktuellen Sachbezugswerte finden Sie, wenn Sie hier klicken.

 


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