Achten Sie auf Entgeltdiskriminierung
Bei Ihnen im Lohnbüro laufen alle Informationen über die Entgeltgestaltung Ihres Unternehmens zusammen. Nutzen Sie diese Informationen, damit es nicht zu einer Entgeltdiskriminierung kommt. Sonst muss Ihr Betrieb am Ende nachzahlen. Ein neues Urteil hilft Ihnen bei der Orientierung.
Entgeltdiskriminierung bedeutet: Eine Gruppe von Mitarbeitern wird willkürlich geringer bezahlt als andere vergleichbare Beschäftigte. Klagen die schlechter bezahlten Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber nicht nur das Entgelt, sondern auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nach-zahlen.
Ausdrücklich nicht um eine Entgeltdiskriminierung handelt es sich aber, wenn Ihr Unternehmen aus sachlichen Gründen Unterschiede macht. Entsprechend einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsentgelt nur für einen Teil der Mitarbeiter anzuheben, wenn er dabei eine unternehmensweite Angleichung der Löhne und Gehälter vornehmen möchte.
Im Streitfall klagte eine Teilzeitkraft wegen einer Entgeltdiskriminierung. Der Arbeitgeber war zu-nächst tarifgebunden, und alle Mitarbeiter erhielten Tarifentgelt. Nach seinem Austritt aus dem Tarifverband stellte der Arbeitgeber Mitarbeiter mit einer höheren Wochenarbeitszeit, aber geringerem Entgelt ein. Um eine Angleichung vorzunehmen, forderte er seine bisherigen Mitarbeiter auf, einer Arbeitszeiterhöhung zuzustimmen. Nur diejenigen, die zustimmten, erhielten später eine Extra-Leistung. Die Teilzeitkraft, die nicht zugestimmt hatte, wollte dieses Extra ebenfalls einklagen und pochte auf Entgeltdiskriminierung. Sie scheiterte. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Differenzierung des Arbeitgebers für sachlich und damit nicht für eine Entgeltdiskriminierung (Urteil vom 17.3.2010, AZ: 5 AZR 168/09).
Wie Sie die einzelnen Entgeltbestandteile richtig einordnen, erfahren Sie hier.
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