Aktueller Hinweis: Wann für steuerfreie Mitarbeiterbeteiligungen Beitragspflicht besteht

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist aktuell darauf hin, dass durch Entgeltumwandlung finanzierte Mitarbeiterbeteiligungen zwar steuerfrei sein können. Sie sind aber nicht beitragsfrei. Hier müssen Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sorgfältig unterscheiden.

Ihr Unternehmen hat die Möglichkeit, Mitarbeiter unmittelbar am Unternehmenskapital zu beteiligen. Dies geschieht beispielsweise durch Mitarbeiteraktien oder stille Beteiligungen. Für Sie als Lohn- und Gehaltsabrechner stellt sich in diesen Fällen die Frage nach der lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Beurteilung.

Die Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen sind bis zu einem Höchstbetrag 360 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Bis vor wenigen Monaten war Bedingung für die Steuerfreiheit, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird. Diese Voraussetzung ist mit einer im März 2010 verabschiedeten Neuregelung entfallen. Ein Mitarbeiter kann jetzt also auch auf einen Teil seines Entgelts verzichten und dafür steuerfreie Mitarbeiterbeteiligungen in Anspruch nehmen.

Aber Achtung: Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligungen, die aus Entgeltumwandlung finanziert werden, sind nicht beitragsfrei. Beitragsfreiheit von steuerfreien Mitarbeiterbeteiligungen erreichen Sie nur, wenn Ihre Mitarbeiter diese zusätzlich zu ihrem geschuldeten Entgelt erhalten.

Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Steuer- und Beitragspflicht von weiteren Entgeltbestandteilen stets korrekt beurteilen, klicken Sie hier.


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