Behandeln Sie die Übernahme einer Kur als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt
Arbeitnehmer können sich eine Kur verordnen und durch die Sozialversicherung finanzieren lassen. Möchte Ihr Unternehmen dagegen seinen Mitarbeitern mit einer Kur etwas Gutes tun, wird es teuer: Die Leistung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beitrags- und steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
Der BFH entschied mit Urteil vom 11.3.2010 (AZ: VI R 7/08): Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich vollständig steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Eine Aufteilung der Zuwendung in steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse scheidet aus.
Das bedeutet für Sie: Selbst wenn es die Mitarbeiter aufgrund einer hohen Arbeitsbelastung drin-gend nötig hätten, eine Kur zu machen, sollte diese nicht Ihr Unternehmen finanzieren. Der Mitarbeiter müsste die Lohnsteuer tragen, und sowohl für Ihr Unternehmen als auch für den Beschäftigten kämen Beitragsbelastungen hinzu.
Eine Übersicht über die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der wichtigsten Entgeltbestand-teile finden Sie hier.
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