Betriebsversammlung mit Ausflug: So senken Sie Ihre Steuerpflicht
Steht in Ihrem Unternehmen bald eine Betriebsversammlung an? Dann können Sie diese ja einmal an einen Ort verlagern, der die Arbeit zum Vergnügen macht. Aber Achtung: Das kann unter Umständen zu steuerpflichtigem Entgelt führen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu kürzlich eine wichtige Bewertungsregel aufgestellt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.4.2009, Az.: VI R 55/07).
Im Streitfall führte ein Unternehmen eine Betriebsversammlung auf einem Dampfschiff durch. Sämtliche Mitarbeiter mussten teilnehmen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Veranstaltung nicht in Arbeit und Vergnügen aufgeteilt werden könne, und sah die gesamten Kosten für Schiff und Bustransfer als steuerpflichtiges Entgelt an.
Der Bundesfinanzhof sah dies aber anders: Die Betriebsversammlung könne und müsse in einen Veranstaltungsteil mit rein betriebsfunktionaler Zielsetzung (kein Arbeitsentgelt) und einen Teil mit Vorteilscharakter (Arbeitsentgelt) aufgeteilt werden. Das Gericht ermittelte einen Maßstab von 56 % steuer- und beitragsfreie Zuwendung und 44 % der Kosten als Arbeitsentgelt.
Das bedeutet für Sie: Bei gemischten Veranstaltungen müssen Sie nicht in Kauf nehmen, dass die ganze Zuwendung als Entgelt für die Mitarbeiter behandelt wird.
Tipp: Legen Sie bei der Aufteilung einen nachvollziehbaren Maßstab zugrunde. Dann darf Ihnen das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung machen. Aber: Die auf den betrieblichen Teil der Leistung entfallenden Kosten dürfen 110 € pro Mitarbeiter nicht überschreiten, um steuerfrei zu bleiben.
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