Doppelte Haushaltsführung dürfen Sie auch für einen Wohnsitz bei den Eltern anerkennen
Mitarbeitern, die eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, dürfen Sie zahlreiche Mehraufwendungen steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Vorher müssen Sie sorgfältig prüfen, ob tatsächlich doppelte Haushaltsführung vorliegt. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liefert hierfür neue Kriterien.
Doppelte Haushaltsführung bedeutet: Der Mitarbeiter unterhält 2 Haushalte. Einen davon unterhält er an seinem ursprünglichen Wohnort, einen weiteren aus beruflichen Gründen an seinem Arbeitsort. Beide Haushalte müssen seine eigenen sein. Dabei darf sich nach einem aktuellen Urteil des BFH einer der Haushalte auch im Haus der Eltern befinden (BFH, Urteil vom 21.4.2010, AZ: VI R 26/09). Entscheidend für die doppelte Haushaltsführung ist nur, dass die Wohnung tatsächlich seine eigene ist. Der für eine doppelte Haushaltsführung bisher von den Finanzgerichten herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
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