Einmalzahlungen für Minijobber: Beachten Sie die Entgeltgrenzen
Sind in Ihrem Unternehmen Teilzeitkräfte mit Einkommen von maximal 400 € (Minijobber) bzw. 800 € (Mitarbeiter in der Gleitzone oder Midijobber) beschäftigt, könnte es passieren, dass mit einer Sonderzahlung wie dem Weihnachtsgeld die Entgeltgrenze überschritten wird. Dies kann spätestens bei einer Betriebsprüfung Beitragsnachforderungen für Ihr Unternehmen nach sich ziehen. Sie sollten deshalb darauf achten, dass geringfügig beschäftigte Mitarbeiter und Arbeitnehmer in der Gleitzone auch mit Einmalzahlungen regelmäßig nicht mehr als 400 bzw. 800 € verdienen.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen alle Einmalzahlungen, die der Mitarbeiter bei vorausschauender Betrachtung mindestens einmal jährlich erwarten und als Teil seines Entgelts einplanen kann.
In jedem Fall müssen Sie die Einmalzahlung einkalkulieren, wenn der Mitarbeiter einen festen Rechtsanspruch auf diese Zuwendung hat. Das ist der Fall, wenn
- ein Tarifvertrag sie vorsieht,
- sie im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden ist,
- die Mitarbeiter einen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung darauf haben. Das ist der Fall, wenn Ihr Unternehmen die Zuwendung 3-mal hintereinander ohne Vorbehalt gezahlt hat.
So zählt die Sonderzahlung: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., das Sie zum regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzurechnen, dürfen Sie nicht nur in dem Monat, in dem es gezahlt wird, berücksichtigen. Sie müssen die Zahlung vielmehr für den gesamten Zeitraum, für den sie gewährt wird, anrechnen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient ein Jahresentgelt von 4.778 € (12 x 398 €) und erhält jetzt im November noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von 400 €. Das Weihnachtsgeld wird in Ihrem Unternehmen jährlich gezahlt.
Sie rechnen daher: (4.778 € + 400 €) : 12 = 431,50 €. Durch die Weihnachtsgeldzahlung überschreitet der Mitarbeiter die 400-€-Grenze. Er ist kein geringfügig entlohnter Minijobber – und zwar bereits seit Beginn des Jahres.
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