Keine betriebliche Übung, wenn Sie die Jahressonderzahlung irrtümlich zu hoch berechnet haben

Tarifvertragliche Jahressonderzahlungen folgen manchmal wenig einleuchtenden Berechnungsregeln. Wenn Sie hier irrtümlich zu viel berechnet haben, dürfen Sie das für die Zukunft dennoch revidieren. Das gilt selbst dann, wenn Sie den Fehler erst nach Jahren bemerken.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens entschieden, in dem die Jahressonderzahlung dauerhaft nach dem Tariflohn des Jahres 1999 berechnet werden sollte, tatsächlich aber mehrere Jahre lang nach dem Tariflohn des Vorjahres berechnet wurde. Als die Lohnbuchhaltung dies bemerkte, kehrte sie zur tarifvertraglich vorgesehenen Berechnungsweise zurück.

Das war zulässig. Denn ein Irrtum kann keine betriebliche Übung begründen. Ausnahme: Ihr Unternehmen hat den Mitarbeitern Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es übertarifliche Zahlungen leisten wollte (BAG, Urteil vom 24.3.2010, AZ: 10 AZR 43/09).

Tipp: Lesen Sie hier, wie Sie rechtssicher feststellen, ob eine Sonderzahlung eine Einmalzahlung ist oder zum laufenden Arbeitsentgelt gehört.


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