Neue Motivationshilfe: Belassen Sie jetzt auch Mitarbeiterbeteiligungen aus Entgeltumwandlung lohnsteuerfrei
Der Bundesrat hat am 26.3.2010 einem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts zugestimmt. Damit können Sie jetzt Mitarbeiterbeteiligungen auch bei Entgeltumwandlung lohnsteuerfrei belassen und damit einen neuen Motivationsanreiz für Mitarbeiter schaffen. Das Gesetz gilt rückwirkend seit dem 2.4.2009.
Durch das neue „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ wurde der § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz rückwirkend zum 2.4.2009 geändert. Danach bleiben Mitarbeiterbeteiligungen auch dann lohnsteuerfrei, wenn die Beschäftigten sie durch Entgeltumwandlung finanzieren werden. Dies war bisher nicht möglich.
Beispiel: Ein Beschäftigter verzichtet auf einen Teil seines Weihnachtsgelds und erwirbt damit Mitarbeiterbeteiligungen an Ihrem Unternehmen.
Das bedeutet das neue Gesetz für Sie
Gefördert werden die unmittelbaren Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmenskapital. Dies kann beispielsweise durch Mitarbeiteraktien oder stille Beteiligungen geschehen. Die Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung dieser Mitarbeiterbeteiligungen sind bis zu einem Höchstbetrag 360 € pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei. Bisher war außerdem Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird. Diese Voraussetzung ist mit der Neuregelung entfallen.
Achtung: Ihr Unternehmen kann Mitarbeiter an seinem Gewinn auch durch freiwillige Sonderzahlungen beteiligen. Diese Sonderzahlungen behandeln Sie aber weiterhin als steuer- und beitragspflichtige Einmalzahlungen.
Eine Übersicht, mit der Sie Einmalzahlungen betriebsprüfungssicher abrechnen, erhalten Sie hier.
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