So rechnen Sie mit den neuen Umzugskostensätzen seit 1.1.2011

Mitarbeitern, die aus betrieblichen Gründen umgezogen sind, kann Ihr Betrieb die Umzugskosten und insbesondere umzugsbedingte Unterrichtskosten steuer- und beitragsfrei erstatten. Der Höchstbetrag hierfür wurde zum 1.1.2011 auf 1.612 € je Kind angehoben (BMF-Schreiben vom 30.12.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007).

Das bedeutet aber nicht, dass Sie umzugsbedingte Unterrichtskosten einfach bis zu diesen Beiträgen steuer- und beitragsfrei erstatten dürfen. Vielmehr können die tatsächlichen Kosten nur bis zu 50 % des Höchstbetrages voll und darüber hinaus zu 75 % steuerfrei erstattet werden, wobei der Höchstbetrag insgesamt nicht überschritten werden darf.

So rechnen Sie richtig:

  Beispiel 1 Beispiel 2
Kosten für zusätzlichen Unterricht für ein Kind: 1.500,00 € 2.000,00 €
Voll erstattungsfähig (50 % des Höchstbetrags von 1.612 €) 806,00 € 806,00 €
Differenzbetrag 694,00 € 1.194,00 €
75 % des Differenzbetrags  520,50 € 895,50 €
Davon erstattungsfähig 520,50 € 806,00 €

Der Arbeitnehmer in Beispiel 1 kann demnach eine steuer- und beitragsfreie Erstattung von 1.326,50 € (= 806,00 € + 520,50 €) bekommen. Der Arbeitnehmer in Beispiel 2 bekommt den Höchstbetrag von 1.612,00 €.

Auch die Pauschale für sonstige Umzugskosten wurde angehoben, und zwar auf 640 € für ledige Arbeitnehmer, 1.279 € für Verheiratete und 282 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören Kosten für die Ummeldung, Anschaffung von Rollos und Gardinen sowie die Anschlusskosten für Herd und Telefon.

Beachten Sie: Sie dürfen die neuen Umzugskostensätze anwenden, wenn der Mitarbeiter seinen Umzug am 1.1.2011 oder später beendet hat. Der Umzug darf also auch im Jahr 2010 begonnen haben.

Tipp: Wie Sie weitere Gehaltsextras steuerlich und beitragsrechtlich richtig behandeln, erfahren Sie hier.


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