Überstunden: Wann sie zum laufenden Entgelt zählen und wann nicht

Die Prognosen und wirtschaftlichen Vorzeichen sind eindeutig: Die Wirtschaftskrise nähert sich ihrem Ende. Immer mehr Aufträge gehen in den Unternehmen ein. Das führt fast zwangsläufig zu Überstunden. Die sind abrechnungstechnisch nicht ohne. Doch mit dem „gewusst-wie“ – und mit der Antwort auf die Frage „Wie werden Überstunden von der normalen Zeit abgegrenzt und abgegolten“ sind Sie auf der sicheren Seite.

Die Mitarbeiter erhalten für die geleisteten Überstunden natürlich eine finanzielle Abgeltung. Die Frage, die sich Ihnen dabei stellt, ist, wie Sie diese Abgeltung abrechnen.

Überstundenabgeltung zählt zum laufenden Entgelt

Die Antwort: Abgeltungen für Überstunden sind steuerlich niemals ein sonstiger Bezug oder sozialversicherungsrechtlich eine Einmalzahlung. Rechnen Sie diese Zahlung immer dem laufenden Entgelt zu.

Achtung: Das gilt auch, wenn Sie die Abgeltung einmalig nachträglich an die Mitarbeiter bezahlen.

Fällt bei Ihnen momentan auch vermehrt Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an? Hier erfahren Sie, wie Sie die Steuer- und Beitragspflicht von Zuschlägen rechtssicher beurteilen.


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