Unter welchen Voraussetzungen Fortbildungskosten jetzt lohnsteuerfrei sind

Bisher galt: Fortbildungskosten, die zunächst der Mitarbeiter zahlt und der Arbeitgeber ersetzt, sind lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland lockert die Regel. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Fortbildungskosten nun lohnsteuerfrei sind.

In ihrer Verfügung (28.7.2009, S 2332-1014-St 212) stellt die Oberfinanzdirektion Rheinland nun klar: Auch wenn der Mitarbeiter Rechnungsempfänger ist, ist die lohnsteuerfreie Übernahme oder Erstattung von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber nicht mehr zwingend lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Es müssen aber ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit Fortbildungskosten lohnsteuerfrei sind. Prüfen Sie diese immer:

  • Ihr Unternehmen muss dem Mitarbeiter die Übernahme oder den Ersatz der Fortbildungskosten zugesagt haben. Ob dies allgemein „wir erstatten in diesem Jahr einen Kurs zur Verbesserung Ihrer Englisch-Kenntnisse“ oder in Bezug auf eine ganz konkrete Fortbildungsmaßnahme geschieht, ist gleichgültig.
  • Und der Arbeitnehmer muss im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen haben.

An dieser Verfügung dürfen Sie sich in Zukunft orientieren. Stellt sich Ihr Betriebsstättenfinanzamt bei der Lohnsteuerfreiheit von entsprechenden Fortbildungskosten quer, weisen Sie auf die Verfügung hin.


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