Verwarnungsgelder: Wann die Übernahme durch Ihr Unternehmen kein Entgelt ist

„Die Ware muss schnellstens ausgeliefert werden“. Hält sich ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens an diese Vorgabe und bekommt deshalb ein Verwarnungsgeld, und wird dieses von Ihrem Unternehmen übernommen, müssen Sie nach einem aktuellen Urteil nicht von steuer- und beitragspflichtigem Entgelt ausgehen.

Im Streitfall wies ein Speditionsunternehmen seine Fahrer an, Liefertermine unbedingt einzuhalten. Notfalls sollten Sie güterverkehrsrechtliche Bestimmungen außer Acht lassen. Die Fahrer erhielten deshalb immer wieder Verwarnungsgelder, die der Arbeitgeber zahlte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte der Prüfer der Rentenversicherungsträger die übernommenen Verwarnungsgelder als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein.

Eine Fehleinschätzung des Prüfers, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz urteilte: Im Vordergrund der Übernahme der Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der Beitragspflicht sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei (Urteil vom 20.01.2010, AZ: L 6 R 381/08).

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie korrekt beurteilen, ob eine Zahlung steuer- und beitragspflichtiges Entgelt darstellt oder nicht, klicken Sie hier.


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