Wann Ihr Betriebsrat Anspruch auf Ausgleichszahlung für seine Betriebsratsüberstunden hat
Häufig leisten Betriebsräte Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer Arbeitszeit. Sie haben aber nicht automatisch Anspruch auf Ausgleichszahlungen für diese Überstunden. Zunächst müssen sie sich um Freizeitausgleich bemühen (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2010, (AZ: 6 Sa 675/10 ).
Im Streitfall wurde eine Beschäftigte in Teilzeit (18 Wochenstunden) Anfang März 2009 in den Be-triebsrat und einen Betriebsausschuss gewählt. An den entsprechenden Sitzungen nahm sie freitags jeweils6 Stunden sowie montags und dienstags jeweils 8 Stunden teil. Außerdem besuchte sie im Mai 2009 ein „Einführungsseminar für Betriebsratsmitglieder“ sowie eine Schulungsveran-staltung mit dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil II“ von jeweils 37 Stunden Dauer.
Geld statt Freizeit?
Von Ihrem Arbeitgeber verlangte die Beschäftigte eine Ausgleichszahlung für 4 der Sitzungsstun-den, die über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgingen. Außerdem wollte Sie eine Ausgleichszah-lung für 19 zusätzliche Stunden ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen. Als der Arbeitgeber sich weigerte, die Ausgleichszahlung zu leisten, klagte Sie. Das LAG gab jedoch dem Arbeitgeber Recht: Die Mitarbeiterin hätte sich zunächst um Freizeitausgleich bemühen müssen. Erst wenn dieser nicht möglich gewesen wäre, hätte sich ihr Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf Ausgleichszahlung verwandelt.
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