Wann Sie Einmalzahlungen kürzen dürfen, weil Mitarbeiter krank sind
Bei Mitarbeitern, die immer wieder oder sehr lange krank sind, erhalten Sie im Lohnbüro vielleicht die Order, das Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen zu kürzen. Das dürfen Sie nur, wenn dies vereinbart ist. Als Vereinbarung kann ein allgemeiner Aushang ausreichend sein.
Ein entsprechendes Urteil fällte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, (vom 26.3.2010, AZ: 6 Sa 723/09). Ein Arbeitgeberunternehmen kürzte das Weihnachtsgeld einer Mitarbeiterin, weil diese im Jahr 2008 fast ein halbes Jahr arbeitsunfähig krank war. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Einmalzahlungen zulässig. Diese Vereinbarung bestehe im Betrieb in einem Aushang, so der Arbeitgeber, in dem die Kürzungsmöglichkeit von Einmalzahlungen bekannt gemacht worden sei. Als die Mitarbeiterin das volle Weihnachtsgeld einklagen wollte, gab das LAG dem Arbeitgeber Recht. Es sah den Aushang als ausreichende Vereinbarung an.
Tipp: Wollen Sie Einmalzahlungen kürzen, weil Mitarbeiter oft oder lange krank sind, sehen Sie zu-nächst immer nach, ob eine entsprechende Klausel, z. B. im Arbeitsvertrag, als Betriebsvereinbarung oder eben als Aushang existiert.
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