Wie Trinkgelder steuer- und beitragsfrei bleiben
Trinkgelder sind steuer- und beitragsfrei. Das gilt allerdings nur dann, wenn ein Kunde, Gast oder Mandant sie freiwillig und direkt an Mitarbeiter zahlt. Anderenfalls sind Trinkgelder steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, AZ: 6 K 87/09).
Im Streitfall konnten die Gäste einer Tabledance-Bar Spielgeld als Trinkgelder an Tänzer verteilen. Dieses Spielgeld hatten sie an der Kasse erhalten. Nach Feierabend gaben die Mitarbeiter das Spiel-geld ihrem Arbeitgeber. Dieser verteilte dafür Entgelt und stufte diese Leistung als steuer- und beitragsfreie Trinkgelder ein. Finanzamt und Finanzgericht sahen das aber ganz anders: Nicht der Gast habe hier entschieden, wie viel Trinkgelder die Mitarbeiter erhielten, sondern der Arbeitgeber. Es handele sich damit nicht um Trinkgelder, sondern um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Achtung: Oben beschriebenes Spielgeld-Modell anstatt regulärer Trinkgelder ist weit verbreitet, beispielsweise in der Event-Branche oder bei All-You-Can-Eat-Veranstaltungen. Für Arbeitgeber und Mitarbeiter ist das aber mit Nachteilen verbunden, weil dabei Steuern und Beiträge anfallen. Das gilt auch für Pools, in die Trinkgelder zunächst eingezahlt werden (ein Sparschwein steht am Empfang), um erst anschließend verteilt zu werden.
Wenn Sie wissen möchten, was Sie tun müssen, damit Trinkgelder in jedem Fall steuer- und beitragsfrei bleiben, klicken Sie hier.
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