Steuerfreie Zuschläge für Ostersonntag?

Mitarbeitern, die am bevorstehenden Ostersonntag arbeiten, braucht Ihr Arbeitgeber – außer in Brandenburg – keinen Feiertagszuschlag zu zahlen. Denn nur in Brandenburg ist der Ostersonntag gesetzlicher Feiertag.

In allen anderen Bundesländern darf Ihr Arbeitgeber den Feiertagszuschlag 2011 auch dann streichen, wenn er ihn in der Vergangenheit irrtümlich gezahlt hat (BAG, 17.3.2010, 5 AZR 317/09).

Für Sie im Lohnbüro ist dabei wichtig: Zahlt Ihr Arbeitgeber den Feiertagszuschlag dennoch, dürfen Sie ihn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie einen regulären Feiertagszuschlag behandeln. Er ist also bis zu 125 % des Grundlohns steuer- und beitragsfrei (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2011).

Tipp: Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich werden Feiertagszuschläge nicht immer gleich behandelt. Wie Sie in jedem Fall richtig rechnen, erfahren Sie hier.


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