Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: So vereinfachen Sie die Abrechnung

Wenn Sie sich die Abrechnung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinfachen wollen, dürfen Sie zunächst pauschale Abschlagszahlungen leisten. Die Einzelabrechnung holen Sie dann am Jahresende bzw. beim Ausscheiden des Mitarbeiters nach.

Vor diesem Hintergrund könnte Ihr Arbeitgeber auf die Idee kommen, einen festen monatlichen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit festzulegen. Davon sollten Sie aber dringend abraten. Denn dadurch geht die Steuerfreiheit auch dann verloren, wenn sich der Zuschlag nach der erfahrungsgemäß geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit richtet (BFH, 16.12.2010, VI R 27/10).

So entschieden im Fall einer Fluggesellschaft, die ihren Flugkapitänen ein festes Monatsgehalt, bestehend aus Grundgehalt plus 36,90 % Zulage zahlte. Die Zulage war in vollem Umfang steuerpflichtig. Und das, obwohl in ihr laut vertraglicher Widmung ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % des Grundgehalts und ein Sonntagsarbeitszuschlag in Höhe von 14 % des Grundgehalts enthalten war.

Die Steuerfreiheit scheiterte daran, dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Vergütung für die gesamte Arbeit sein dürfen. Außerdem sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Der Nachweis der Einsatzzeiten fehlte hier.

Tipp: Unsere Checkliste zeigt Ihnen betriebsprüfungssicher alle Besonderheiten, die bei der Abrechnung steuerfreier Zuschläge zu beachten sind. Um zur Checkliste zu gelangen, klicken Sie hier.


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