Zuschläge sind steuer- und beitragsfrei wenn auch tatsächlich gearbeitet wird
Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit sind in fast allen Unternehmen üblich. Die Zuschläge sind steuer- und beitragsfrei, wenn Sie bestimmte Grenzen beachten. Für die Steuerfreiheit, die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, hat der Bundesfinanzhof ganz aktuell eine wichtige Voraussetzung bestätigt.
Im Streitfall arbeitete eine Mitarbeiterin regelmäßig auch sonntags, feiertags und nachts. Sie erhielt hierfür steuerfreie Zuschläge zu ihrem Entgelt. Als sie schwanger wurde, durfte sie nicht mehr nachts, sonntags und feiertags arbeiten. Das Unternehmen wies ihr einen anderen Arbeitsplatz zu. Hier war die Mitarbeiterin ausschließlich zu regulären Arbeitszeiten beschäftigt. Die Zulagen erhielt sie aber weiterhin. Nach Ansicht des Finanzamts waren diese Zuschläge nicht mehr steuerfrei, da die Arbeitnehmerin die entsprechende Arbeit ja gar nicht geleistet hatte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung: Die Steuerfreiheit nach § 3b Einkommensteuergesetz solle Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse im Rahmen der Arbeit an Feiertagen und Sonntagen oder nachts gewähren. Deshalb müsse die Arbeit auch tatsächlich geleistet werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.5.2009, Az.: VI B 69/08).
