Ausgleichsverfahren für U1 und U2: Auch Ihre Mitarbeiter im Ausland zählen
Haben Sie einen Betriebssitz im Ausland, führen Sie unter Umständen auch für die dort beschäftigten Mitarbeiter die Umlagen U1 und U2 ab. Dies stellt ein aktuelles Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 14.4.2010 klar, das seit dem 1.5.2010 gilt.
Am Ausgleichsverfahren Ihrer Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit U1 nehmen nach § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) die Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen U2 nehmen die Arbeitgeber dagegen unabhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer teil (§ 1 Abs. 2 AAG).
Bei der Ermittlung der Gesamtzahl für das Ausgleichsverfahren U1 beziehen Sie Mitarbeiter aus allen Betrieben oder Betriebsteilen ein. Das gilt auch dann, wenn Ihr Betrieb seinen Sitz im Ausland hat.
Achtung: Die Umlagen U1 und U2 sind aber nur für die Arbeitnehmer zu entrichten, die den deut-schen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.
Die Umlage- und Erstattungssätze im Krankheitsfall finden Sie hier zum Download.
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