Aushilfen zu Weihnachten: Nach vier Wochen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Aushilfen werden über Weihnachten gerne eingestellt, weil einige fest angestellte Mitarbeiter krank und/oder im Urlaub sind. Leider sind aber auch Aushilfen weder gegen Schweingrippe noch gegen banale Erkältungsviren gefeit. Werden die Aushilfen krank, haben sie gegen Ihr Unternehmen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Voraussetzung hierfür ist nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat. Wird eine Aushilfe also in der fünften Woche Ihres Arbeitsverhältnisses krank hat sie Anspruch darauf, dass Sie das bisherige Arbeitsentgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (maximal sechs Wochen) weiterbezahlen. Dabei gehen Sie vom Durchschnittsverdienst der vergangenen vier Wochen aus.


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